Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 415 (weggefallen)
Stand: 12.12.2024
Für § 415 SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 415 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Dortmund, 17.01.2025 – S 78 KR 1717/23 KH
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 14/25 RGesetzliche Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Erfüllung durch Zahlung unter Vorbehalt - Kompensatorisches Beschleunigungsgebot - Fortbestehen der Beweislast des Krankenhauses im Erstattungsstreit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG NRW, 07.12.2022 – L 10 KR 474/21 KHZitiert von 1
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 18/23 RKrankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur PrüfvV - Regelung zur Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit über den 1.1.2020 hinaus - von Ermächtigungsvorschrift umfasst - im Einklang mit höherrangigem RechtZitiert von 12
- BSG, 12.12.2023 – B 1 KR 1/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Diagnosecode des systematischen Verzeichnisses des ICD-10-GM - keine Kodierung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen, auch wenn das alphabetische Verzeichnis und das Exklusivum eines anderen Codes hierauf verweisen - landesvertragliche Regelung - kurze Zahlungsfristen für die Begleichung der Krankenhausrechnung - Auslegung im Einklang mit höherrangigem Recht - keine Verurteilung der Krankenkasse zur Zahlung der Vergütung bei substantiierten und der Höhe nach bezifferten Einwendungen gegen die AbrechnungZitiert von 24
- SG Detmold, 12.03.2026 – S 32 KR 606/25
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 10.07.2025 – L 5 KR 5/23 KH
- LSG NRW, 06.09.2023 – L 10 KR 159/23 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 10 KR 941/21 KHZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 415 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 415 geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
BGBl. 2021 I S. 1309 Gesetzgebungsmaterialien
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 415 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.